AG 5
Samstag, 6. November, 11:00
Arbeitsgruppe Kommunikationsüberwachung im Beschäftigungsverhältnis
Die Ermächtigung des Arbeitgebers zur Kommunikationsüberwachung der Beschäftigten wird schon lange heftig diskutiert. Mit Einführung des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG wurde zumindest auf den ersten Blick explizit eine Rechtsgrundlage zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigtendaten zur Aufdeckung von Straftaten mit aufgenommen. Allerdings wurde die Zulässigkeit diversen Einschränkungen unterworfen, deren Umsetzung nicht nur in der Praxis eine Reihe von Fragen aufwirft. Zudem fehlt es weiterhin an Definitionen der Begrifflichkeiten: "Erforderlichkeit", "schutzwürdige Interessen" und "Verhältnismäßigkeit".
In der Arbeitsgruppe sollen vorhandene Möglichkeiten der Kommunikationsüberwachung diskutiert und rechtliche Lösungsansätze, insbesondere im Hinblick auf die geplanten Änderungen durch den Regierungsentwurf, herausgearbeitet werden.