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Vergabeordnung FIfF-Studienpreis

Die Vergabeordnung des Studienpreises des FIfFs, wie sie auf der Mitgliederversammlung in Bremen am 15.11.2009 beschlossen wurde.

Studienpreis des Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e.V.


§1 Zweck

 

(1) Das Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V. vergibt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.11.2009 jährlich einen Studienpreis für herausragende Arbeiten im Themenfeld »Informatik und Gesellschaft«.

(2) Der Preis soll erstmals 2010 vergeben werden. Die Einrichtung des Studienpreises erfolgt zunächst für drei Jahre. Danach entscheidet der Vorstand über eine Weiterführung und berichtet hierüber der Mitgliederversammlung.

(3) Der Preis wird mit 333 Euro für den ersten Platz, 222 Euro für den zweiten und 111 Euro für den dritten Platz dotiert. In späteren Jahren können durch Vorstandsentscheidung
die Preisgelder angepasst werden. Eine Vergabe an mehrere Preisträgerinnen / Preisträger sowie eine Teilung des Preisgeldes ist möglich.

(4) Mit dem Preis sollen herausragende Leistungen des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesem Bereich gewürdigt und die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf das Thema der Arbeit sowie die besonderen Leistungen des Autors / der Autorin gelenkt werden.

(5) Es wird angestrebt, dass Preisträgerinnen / Preisträger ihre Arbeit im FIfF selbst präsentieren (Jahrestagung, FIfF-Kommunikation etc.).

 

§2 Gegenstand

 

(1) Der Preis wird vergeben für herausragende Qualifikationsarbeiten (i.d.R. Bachelor-, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen).

(2) Thema und inhaltliche Ausrichtung der Arbeit muss den Zielen des Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V. entsprechen, die in der Satzung des Vereins festgeschrieben sind.

(3) Neben Arbeiten aus der Informatik kommen auch Arbeiten aus anderen Disziplinen in Betracht, sofern in der Arbeit Themen aus dem Bereich »Informatik und Gesellschaft« interdisziplinär mit einem klaren Bezug zur Informatik behandelt werden.


§3 Vorschläge

 

(1) Vorgeschlagen werden können Arbeiten, die in den letzten zwei Jahren vor dem jeweiligen Nominierungsschluss abgeschlossen wurden (bei Verschiebung einer Preisvergabe verlängert sich der Zeitraum von zwei Jahren um den Zeitraum der Verschiebung).

(2) Vorschlagsberechtigt sind sowohl die Autorinnen/Autoren selbst als auch Dritte (z.B. Betreuerinnen/Betreuer, Gutachterinnen/Gutachter der Arbeit etc.). Sofern die Arbeit einer anderen Person als Vorschlag eingereicht wird, ist eine Einverständniserklärung der Autorin / des Autors hinzuzufügen.

(3) Soweit vorliegend sollten dem Vorschlag auch die dazugehörigen Gutachten beigefügt werden (nach Zustimmung der Verfasserinnen/ Verfasser des Gutachtens). Sofern noch keine abschließende Gutachten vorliegen kann auch eine Stellungnahme der Betreuerin / des Betreuer oder einer anderen Hochschullehrerin / eines anderen Hochschullehrers beigefügt werden.

(4) Vorschläge sind einzureichen bei der Geschäftsstelle des Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V., Goetheplatz 4, 28203 Bremen bis spätestens 31. März des Vergabejahres. Dem Vorschlag ist eine Begründung der Nominierung sowie ein Exemplar der nominierten Arbeit beizufügen, welches in das Eigentum des FIfF übergeht. Zur Erleichterung des Auswahlprozesses sollte die Arbeit auch in digitaler Form (als PDF-Dokument) beigefügt werden. Das FIfF und die Mitglieder der Auswahlkommission
werden ohne Absprache mit dem Verfasser / der Verfasserin die eingereichte Arbeitkeinen weiteren Dritten zugänglich machen.


§4 Auswahlverfahren

 

(1) Der Vorstand des FIfF benennt eine Auswahlkommission bestehend aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Vorstand des FIfF bestimmt aus seinen Reihen ein Mitglied, das die Geschäftsführung übernimmt. Die Konferenz der Informatik-Fachschaften wird eingeladen, ein studentisches Mitglied für die Auswahlkommission zu benennen.
Mindestens zwei Personen der Auswahlkommission sollten in der Informatik-Lehre an Hochschulen tätig sein. Die Auswahlkommission sollte in Bezug auf beruflichen Status, Geschlecht und fachliche Ausrichtung ausgewogen besetzt sein. Der FIfFVorstand kann beschließen, eine oder mehrere Partnerorganisationen um Vorschläge für Mitglieder der Auswahlkommission
bitten.

(2) Wenn ein Mitglied der Auswahlkommission feststellt, dass ihm eine unparteiliche Mitwirkung im Auswahlverfahren aufgrund besonderer Umstände nicht möglich ist (Befangenheit z.B. auf Grund von Verwandtschaft, persönlichen Bindungen, Konflikten, enger wissenschaftliche Kooperation, unmittelbarer wissenschaftliche Konkurrenz mit eigenen Projekten oder
Plänen, Angehörigkeit zur selben wissenschaftlichen Einrichtung o.ä.), teilt es diese Bedenken dem FIfF-Vorstand umgehend mit und prüft gemeinsam mit dem Vorstand des
FIfF, ob eine Beteiligung in diesem Auswahlverfahren möglich ist. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds der Auswahlkommission benennt der FIfF-Vorstand umgehend ein entsprechendes Ersatzmitglied.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission verpflichten sich hinsichtlich des Auswahlverfahrens zur Vertraulichkeit.

(4) Nach Sichtung der eingereichten Vorschläge bereitet die Jury bis zum 31. August des Vergabejahres eine Empfehlung zur Vergabe des Studienpreises an den FIfFVorstand
vor. Die Auswahlkommission muss ihre Empfehlung begründen. Sofern die Auswahlkommission keine Arbeit für preiswürdig erachtet, kann sie auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes verzichten. Sofern die Auswahlkommission der Ansicht ist, dass zu wenige Arbeiten eingereicht wurden, kann sie dem FIfF-Vorstand vorschlagen, den Vergabezeitraum um ein Jahr zu
verlängern, die bislang eingereichten Arbeiten bleiben in diesem Fall alle weiterhin im Auswahlprozess. Die Empfehlung der Auswahlkommission kann auch eine
Teilung des Preises vorsehen.

(5) Die Auswahlkommission prüft, ob die eingereichten Arbeiten den Vorgaben nach §2 entsprechen. Bei ihrer Entscheidung über den Vergabevorschlag berücksichtigt die Auswahlkommission die wissenschaftliche Originalität und den Innovationswert der eingereichten Arbeiten, d.h. insb. die Leistung für die Weiterentwicklung des Fachgebietes,
sowie die Verständlichkeit der Darstellung.

 

§5 Vergabe

 

(1) Der Vorstand des FIfF beschließt aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission über die Vergabe des Studienpreises des FIfF.

(2) Die Preisvergabe ist mit einer Urkunde sowie einem Preisgeld (vgl. §1) verbunden.

(3) Die Bekanntgabe der Preisverleihung soll möglichst im Rahmen der FIfF-Jahrestagung erfolgen. Ferner sollen die Preisträgerinnen und Preisträger mit ihren Arbeiten in der FIfF-Kommunikation vorgestellt werden.