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Satzung

Satzung

Errichtet am 2. Juni 1984
Änderungen vom 29. Juni 1985, 17. Oktober 1987 und 18. November 1995 eingearbeitet.
Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn, Nr. VR 5102

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V.". Er hat seinen Sitz in Bonn.
  2. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist es, zu Wechselwirkungen zwischen Informations- und Kommunikationstechnologie einerseits und Gesellschaft und Umwelt andererseits, insbesondere über den Zusammenhang von Informationstechnik und Rüstung,
    • eigene wissenschaftliche Beiträge und Forschungen zu leisten, und sich an derartigen Projekten zu beteiligen,
    • die Öffentlichkeit und Fachwelt zu informieren.
    Der Verein wirkt darauf hin, daß Informations- und Kommunikationstechnologie als Mittel der Völkerverständigung entwickelt und genutzt wird.
  2. Ein Schwerpunkt des Vereins liegt in der Friedensarbeit und -forschung im Sinne der Förderung der Völkerverständigung; seine vordringlichen Aufgaben sind:
    1. die Bedeutung der Informationstechnik und der Arbeit der DV-Fachleute für militärtechnische Zwecke aufzuzeigen,
    2. den militärischen Einfluß auf die Entwicklung der Informationstechnik und auf die Fachgebiete der Informations- und Kommunikationstechnik zu untersuchen,
    3. die prinzipielle Fehlerhaftigkeit informationstechnischer Systeme, insbesondere komplexer Systeme im militärischen Bereich, und deren Implikationen aufzudecken,
    4. die eigenen Fachkollegen, die politischen Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit zu informieren und zur Diskussion zu ermuntern,
    5. das Verantwortungsbewußtsein der im Bereich der Informationstechnik Tätigen zu schärfen,
    6. gesellschaftlich verantwortbare und die internationale Zusammenarbeit fördernde Alternativen zur militärisch orientierten Forschung und Entwicklung im Bereich der Informationstechnik zu erarbeiten.
  3. Zu den weiteren Zielen des Vereins gehört es:
    1. die Bedeutung der Informationstechnik und die Arbeit der DV-Fachleute für die Schaffung von Rationalisierungs- und Kontrolltechnologien aufzuzeigen,
    2. die Verantwortung für die gesellschaftlichen Auswirkungen von Informationstechnologie mit der Verantwortung für die Forschung und Entwicklung von Informationstechnologien zu koppeln.
  4. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
    1. fachliche und wissenschaftliche Unterstützung von regionalen Gruppen und Initiativen, die dieselben Zwecke verfolgen,
    2. Durchführung von und Beteiligung an wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen, Verbreitung der Erkenntnisse in öffentlichen Veranstaltungen,
    3. Durchführung, Beteiligung, Vergabe und Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Untersuchungen, Forschungsvorhaben und Projekten,
    4. wissenschaftlichen Dienstleistungen und Bildungsangebote,
    5. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen,
    6. Einrichtung und Unterhaltung einer Geschäftsstelle, die organisatorische Arbeiten erledigt und dem Vorstand sowie den Arbeitsgruppen zuarbeitet.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person aus Wissenschaft oder Praxis, die sich mit der Informationstechnik befaßt, kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will.
  2. Jede natürliche Person, Organisation oder Vereinigung, die den Verein und seine Ziele finanziell unterstützen will, kann dies durch Spenden oder durch eine kontinuierliche Fördermitgliedschaft tun.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  5. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist fristlos wirksam.
  6. Mitglieder, die gegen die Ziele des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet. Auf Wunsch hat persönliche Anhörung zu erfolgen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder haben das persönliche Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder erhalten außer der Erstattung von Auslagen keinerlei Zuwendungen aus dem Verein.
  4. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur mit ihren etwaigen rückständigen Beiträgen. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
  6. Fördernde Mitglieder erhalten die Rundbriefe des Vereins, haben ansonsten weder vereinsbezogene Rechte noch Pflichten.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich ein. Er kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen.
  3. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter Beifügung der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor deren Termin abzusenden oder in der entsprechend rechtzeitig verschickten Mitgliederzeitung zu veröffentlichen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. sie wählt den Vorstand,
    2. sie nimmt den Kassenbericht und den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung,
    3. sie entscheidet über die Aufgaben des Vereins, die Richtlinien der künftigen Arbeit und die Verwendung der finanziellen Mittel,
    4. sie entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    5. sie beschließt über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthalten, bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem/r Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Personen.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl oder vorzeitige Abwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn in der Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§9 Regionalrat

  1. Der Verein kann einen Regionalrat bilden. Dieser setzt sich aus Vertretern der regionalen Gruppen und Initiativen sowie aus weiteren, von der Mitgliederversammlung gewählten Personen zusammen.
  2. Die Amtszeit von Mitgliedern des Regionalrats kann von der Mitgliederversammlung begrenzt werden.
  3. Der Regionalrat unterstützt den Vorstand bei dessen Aufgaben.
  4. Aus der Mitgliedschaft ergeben sich darüberhinaus keinerlei besondere Rechte oder Pflichten gegenüber dem Verein.

§10 Beirat

  1. Der Verein kann einen Beirat bilden. Der Beirat berät den Vorstand bei wissenschaftlichen und satzungsmäßigen Angelegenheiten.
  2. Der Vorstand bestimmt über die Mitgliedschaft im Beirat.
  3. Aus der Mitgliedschaft im Beirat ergeben sich darüberhinaus keinerlei besondere Rechte oder Pflichten gegenüber dem Verein.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluß zu bestimmende Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden muß.

§12 Schlußbestimmung

Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 2. Juni 1984 in Kraft.